MRG: § 1 Abs 2 Z 5
Um den Vollausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 5 MRG zu erfüllen, dürfen sich neben maximal zwei vermietbaren Objekten (Wohnung und/oder Geschäftsräumlichkeit) keinerlei weitere tatsächlich vermietete oder der Vermietung zugängliche Räume in dem Gebäude befinden.