ABGB: § 914, § 915, § 1346, § 1406
Ob eine Haftungsübernahme als Bürgschaft oder als Schuldbeitritt zu qualifizieren ist, ist nach den Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie auf die redliche Verkehrsübung zu prüfen.