ABGB: § 364c, § 879 Abs 1, § 1371
§ 1371 ABGB erklärt bestimmte Abreden in Zusammenhang mit der Pfandbestellung für nichtig. Diese Verbotsnorm erfasst nicht nur Vereinbarungen im Pfandbestellungsvertrag (Verpflichtungsgeschäft) und Pfandvertrag (Verfügungsgeschäft), sondern auch Vereinbarungen, die im Rahmen des Grundverhältnisses (zB Kredit- oder Darlehensvertrag) zur Sicherung der Forderung getroffen werden.