MRG: § 9 Abs 1 Z 2
Die Durchsetzung einer wesentlichen Veränderung des Mietgegenstandes gegen den Willen des Vermieters setzt ua gem § 9 Abs 1 Z 2 MRG voraus, dass die Änderung der Verkehrsübung entspricht. Wenn die Verkehrsüblichkeit nicht bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung folgt, hat der behauptungs- und beweispflichtige Mieter die dafür sprechenden Umstände konkret darzulegen.