ABGB: § 879 Abs 2 Z 2
Auf eine Entgeltvereinbarung für nicht anwaltliche Leistungen eines Rechtsanwalts ist das Quota litis-Verbot (§ 879 Abs 2 Z 2 ABGB) nicht unmittelbar anwendbar.
Ein Rechtsanwalt überzeugte einen Investor, gegen eine Risikoprämie in Form eines Anteils am erstrittenen Betrag in die Finanzierung eines Rechtsstreits über Massenschadensfälle zu investieren. Auf Wunsch des Investors übernahm der Anwalt die Haftung für die Rückzahlung des investierten Betrags, wobei er sich als Entgelt einen Anteil (40 %) an der Risikoprämie zusagen ließ. Da es um keine anwaltliche Leistung geht, ist das Quota litis-Verbot auf diese Entgeltvereinbarung nicht direkt anwendbar. Auch eine analoge Anwendung ist nicht gerechtfertigt. Zwar hängt die Einschätzung der Entgeltvereinbarung mit der für den Anwalt leichteren Einschätzung der Erfolgsaussichten des Rechtsstreits zusammen. Das Interesse des Anwalts war hier aber auf die Darstellung eines möglichst geringen Prozessrisikos gerichtet, um den Investor zur Finanzierung zu bewegen, während das Quota litis-Verbot verhindern soll, dass ein Anwalt durch die Überbewertung des Risikos die Vereinbarung einer möglichst hohen Erfolgsbeteiligung erreicht. Auch ohne Anwendung des Quota litis-Verbots ist der Schutz des Investors insb durch den Wuchertatbestand (§ 879 Abs 2 Z 4 ABGB) gewährleistet.