ABGB: § 914, § 918, § 1380
Auf Vergleiche sind die Regelungen der §§ 917 ff ABGB anwendbar. Auch der Rücktritt von einem Vergleich gem § 918 ABGB ist möglich.
Wenn eine Partei von einem Vergleich mit Novationswirkung vor dem Erfüllungsstadium gem § 918 ABGB zurücktritt, lebt das alte Schuldverhältnis wieder auf. Nur wenn die Auslegung des Vergleichsvertrags ergibt, dass die Parteien selbst bei Leistungsstörungen keinen Rückgriff auf die ursprüngliche Vereinbarung wollten, ist ein Wiederaufleben ausgeschlossen.