AußStrG: § 166
BWG: § 38 Abs 2 Z 3
Die Auskunftsrechte des Gerichtskommissärs und des Verlassenschaftsgerichts gegenüber der Bank über Konten und Spareinlagen beruhen auf den gesetzlich geregelten Aufgaben und der in § 38 Abs 2 Z 3 BWG vorgesehenen Ausnahme vom Bankgeheimnis. Die Auskunftspflicht der Bank umfasst die Kontonummer und den Kontosaldo sowie alle weiteren Angaben, die zur Klärung der Verlassenschaftszugehörigkeit erforderlich sind.