ABGB: § 764 Abs 2, § 1431
Die Beitragspflicht des Vermächtnisnehmers zur Pflichtteilserfüllung nach § 783 ABGB idF vor ErbRÄG 2015 (jetzt: § 764 Abs 2 ABGB) kann zu einer Vermächtniskürzung führen. Über die Zulässigkeit und das Ausmaß dieser Kürzung kann nach stRsp nur im streitigen Rechtsweg entschieden werden.