ABGB: § 579 Abs 1, § 601
Eine fremdhändige letztwillige Verfügung ist formungültig, wenn sich die Unterschriften der Testamentszeugen auf einem anderen Blatt befinden als der Verfügungstext mit der Unterschrift des Erblassers und die Blätter nicht durch äußere Urkundeneinheit oder einen inhaltlichen Zusammenhang miteinander verbunden sind.