EisbEG: § 18 Abs 1
JN: § 42
§ 18 Abs 1 EisbEG sieht eine sukzessive Kompetenz des Gerichts für die Festsetzung der Enteignungsentschädigung vor. Das Gericht kann erst nach "Eintritt der Rechtskraft" des Enteignungsbescheides angerufen werden. Solange diese Voraussetzung nicht vorliegt, ist der Rechtsweg unzulässig. Die Unzulässigkeit des Rechtswegs heilt, wenn die fehlende Voraussetzung vor dem Schluss der Verhandlung erster Instanz bzw vor Zurückweisung des Antrags durch das Gericht eintritt.