AußStrG: § 2 Abs 1 Z 3, § 120
Rechtsmittellegitimation im eigenen Namen kommt dem einstweiligen Erwachsenenvertreter im Bestellungs- oder Erweiterungsverfahren nur insoweit zu, als ein Beschluss in seine eigene Rechtssphäre eingreift.
AußStrG: § 2 Abs 1 Z 3, § 120
Rechtsmittellegitimation im eigenen Namen kommt dem einstweiligen Erwachsenenvertreter im Bestellungs- oder Erweiterungsverfahren nur insoweit zu, als ein Beschluss in seine eigene Rechtssphäre eingreift.