ABGB: § 271
AußStrG: § 45, § 117, § 117a
Wenn das Erwachsenenschutzverfahren nicht mit einem formellen Beschluss eingeleitet wird, gilt der erste Beschluss, in dem der Wille des Gerichts, die Bestellungsvoraussetzungen zu prüfen, unzweifelhaft zum Ausdruck kommt, als verfahrenseinleitender Beschluss (hier: Auftrag an den Erwachsenenschutzverein zur Abklärung). Dieser Beschluss ist selbstständig mit einem Rechtsmittel anfechtbar.