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Voraussetzungen für die Einleitung eines Erwachsenenschutzverfahrens

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/266Zak 2021, 153 Heft 8 v. 19.5.2021

ABGB: § 271

AußStrG: § 45, § 117, § 117a

Wenn das Erwachsenenschutzverfahren nicht mit einem formellen Beschluss eingeleitet wird, gilt der erste Beschluss, in dem der Wille des Gerichts, die Bestellungsvoraussetzungen zu prüfen, unzweifelhaft zum Ausdruck kommt, als verfahrenseinleitender Beschluss (hier: Auftrag an den Erwachsenenschutzverein zur Abklärung). Dieser Beschluss ist selbstständig mit einem Rechtsmittel anfechtbar.

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