EheG: § 82 Abs 1 Z 3 und 4, § 91
EGZPO: Art XLII Abs 1
Ein Ehegatte brachte während der Ehe Unternehmen bzw Unternehmensanteile, bei denen es sich um keine bloße Wertanlage handelte und in die keine ehelichen Mittel geflossen waren, in eine Privatstiftung ein, die seither keine Zahlungen an ihn geleistet hat. Die eingebrachten Vermögenswerte fallen nicht in die Aufteilungsmasse, wären sie doch auch bei Wegdenken der Privatstiftung gem § 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG von der Aufteilung ausgenommen. Eine Berücksichtigung bei der Aufteilung gem § 91 Abs 1 und 2 EheG (Ausgleich von Benachteiligungen) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil kein eheliches Vermögen verwendet worden ist.