Sofern einem Anleger ein Sorgfaltsverstoß, wie bspw das Nicht-Lesen von Risikohinweisen, vorzuwerfen ist, wird bei facheinschlägigen Vorkenntnissen sowie Expertise am Kapitalmarkt tendenziell ein (erhöhtes) Mitverschulden angenommen. Die Rsp bezüglich des konkreten Ausmaßes der Schadensteilung ist im Einzelfall jedoch überaus kasuistisch. Der vorliegende Beitrag bietet einen Überblick über die neuere Judikatur.