Wenn das Gericht einen Betrag, den die Rechtsschutzversicherung mit der Widmung als Kostenvorschuss für Sachverständigengebühren geleistet hat, wegen Nichtverbrauchs teilweise an den Rechtsanwalt des Versicherten rücküberweist, muss der Rechtsanwalt das Erhaltene an die Versicherung weiterleiten. Zu diesem Schluss gelangte der OGH in der Disziplinarsache 20 Ds 8/20m. Ein Abzugs- bzw Zurückbehaltungsrecht des Anwalts nach § 19 RAO bestehe aufgrund der weitergeltenden Widmung nicht. Verwende der Anwalt den zurückgezahlten Betrag zur Abdeckung seines Honoraranspruchs, liege ein Verstoß gegen die klaren Vorschriften des § 19 RAO iVm § 13 RL-BA 2015 und des § 1440 ABGB vor.