In der Rs 60 R 7/21s befasste sich das HG Wien mit der Bemessung der Sachverständigengebühren in einem Fall, in dem der Sachverständige nicht mit Befund und Gutachten, sondern erst mit der Mitwirkung an der Befragung eines Zeugen in der Verhandlung beauftragt worden war und die Verhandlung aufgrund einer zwischenzeitig getroffenen Ruhensvereinbarung der Parteien nicht stattfand. Nach Ansicht des HG Wien steht dem Sachverständigen hier keine Mühewaltungsgebühr nach § 34 Abs 1 GebAG zu. Die erfolgte Vorbereitung auf die Verhandlung könne durch die Gebühr für das Aktenstudium nach § 36 GebAG abgegolten werden.