Nach Art 16 lit a Verbraucherrechte-RL entfällt das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einem Dienstleistungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung (siehe auch § 18 Abs 1 Z 1 FAGG). In der Rs III ZR 169/20 hielt der dt BGH fest, dass ein Partnervermittlungsvertrag erst mit Übermittlung aller geschuldeten Partnervorschläge vollständig erfüllt sein kann. Das Partnervermittlungsunternehmen hatte sich erfolglos darauf berufen, dass schon die unmittelbar nach Vertragsabschluss erfolgte Erstellung eines "Partnerdepots" mit den Vorschlägen, die über die 12-monatige Vertragslaufzeit nach und nach übermittelt werden sollten, zur vollständigen Erbringung führt, weil das "Partnerdepot" in den AGB als Hauptleistung definiert worden war. Zum Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags beachte auch EuGH C-641/19 , PE Digital = Zak 2020/579, 323.