Nach dem zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Austrittsabkommen werden Entscheidungen, die in bis Ende 2020 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, noch nach den Regeln der EuGVVO anerkannt und vollstreckt. Die Autoren weisen darauf hin, dass in Bezug auf Entscheidungen aus erst später eingeleiteten Verfahren noch keine spezielle Vereinbarung getroffen werden konnte, und untersuchen, welche anderen völkerrechtlichen Akte darauf anwendbar sein könnten. Ihrer Auffassung nach sind weder das EuGVÜ noch das LGVÜ (2007 wie 1988) heranziehbar. Relevant sei hingegen das von der EU und dem Vereinigten Königreich ratifizierte Haager Gerichtsstandsübereinkommen, das auch die Vollstreckung von Entscheidungen regle, die von in ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarungen benannten Gerichten der Vertragsstaaten stammen. Der zeitliche Anwendungsbereich sei allerdings strittig. Im Verhältnis zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich sei weiters das bilaterale Vollstreckungsabkommen BGBl 1962/224 seit 1. 1. 2021 wieder anwendbar. Dieses Abkommen enthalte aber nicht mehr zeitgemäße Einschränkungen, wie zB den Ausschluss der Vollstreckung bezirksgerichtlicher Entscheidungen.