Nach stRsp ist ein erstinstanzlicher Verfahrensmangel grundsätzlich kein Revisionsgrund, wenn die zweite Instanz die Mangelhaftigkeit verneint hat (zB RIS-Justiz RS0042963). In einer ausführlichen Untersuchung bewertete Trenker vor Kurzem die für die mangelnde Revisibilität angeführten Gründe als nicht stichhaltig (Der vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmangel erster Instanz als tauglicher Revisionsgrund, JBl 2020, 757 und 825; dazu Zak 2021/36, 20). In seiner Replik verteidigt der Autor die Judikatur. Diese könne sich auf systematische Interpretation und einen Größenschluss zur Unanfechtbarkeit verworfener Nichtigkeiten stützen.