Von der Radwegbenützungspflicht (§ 68 Abs 1 StVO) sind ua Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern ausgenommen. Darunter sind nach der OGH-Rsp Fahrräder zu verstehen, die iSd § 4 Abs 1 Fahrrad-V (BGBl II 2001/146) bestimmten technischen Vorgaben bezüglich Gewicht, Felgendurchmesser und Felgenbreite entsprechen sowie einen Rennlenker aufweisen, wobei als Rennlenker nur ein nach vorne und unten gekrümmter Lenker angesehen wird (2 Ob 21/07p = Zak 2008/169, 97; 2 Ob 183/06k = Zak 2007/277, 157). Der Autor plädiert dafür, alle bei Straßenrennrädern üblichen (schmalen) Lenkerformen einzubeziehen. Die eigentliche Problematik bei der Anwendung der Ausnahmebestimmung liege aber bei der Felgenbreite. Aufgrund der technischen Entwicklungen sei es kaum mehr möglich, ein Rennrad zu erwerben, das die Vorgabe der Fahrrad-V (äußere Felgenbreite höchstens 23 mm) einhält. Nach Ansicht des Autors trifft Fahrradhändler beim Verkauf von Rennrädern grundsätzlich eine Aufklärungspflicht über die straßenverkehrsrechtliche Einordnung.