Ein Zinsminderungsanspruch nach §§ 1104 f ABGB wegen des "Lockdowns" bei gemieteten Geschäftslokalen wurde in zwei Entscheidungen des BG Meidling bejaht (9 C 368/20b: Frisiersalon; 9 C 361/20y: Bekleidungsgeschäft; beachte auch LGZ Wien 39 R 27/21s = Zak 2021/205, 115: Buchhandlung). Der Autor stimmt diesen Entscheidungen grundsätzlich zu. Bei COVID-19 handle es sich um eine Seuche iSd § 1104 ABGB. Es komme nicht auf eine Substanzschädigung des Mietgegenstandes, sondern nur darauf, ob dessen bedungener Gebrauch objektiv beeinträchtigt ist. Ob die Beeinträchtigungen unmittelbar auf die Pandemie zurückzuführen oder erst durch die behördlichen Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung entstanden sind, sei irrelevant. Maßstab für einen Restnutzen, der einen vollständigen Zinsentfall ausschließe, sei der bedungene Gebrauch.