Der Autor kritisiert, dass der OGH den MRG-Vollausnahmetatbestand Zweiobjekthaus (§ 1 Abs 2 Z 5 MRG) in 1 Ob 67/20i = wobl 2021/1 im Fall eines größeren Betriebsgebäudes sehr großzügig angewendet hat. Nach der Entscheidungsbegründung kann bei Auslegung eines Gebäudes auf einen einzigen gewerblichen Nutzer eine wirtschaftliche Betrachtungsweise die Annahme getrennter Vermietbarkeit ausschließen, auch wenn rein bautechnisch betrachtet mehrere selbstständig vermietbare Raumeinheiten vorliegen. Nach Ansicht des Autors steht dies im Widerspruch zur überwiegenden Judikatur, nach der es ausschließlich auf die objektive Vermietbarkeit, nicht aber auf die tatsächliche Benützung der Objekte oder auf die Widmung durch den Vermieter ankommt.