Mit dem Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG), das am 1. 1. 2021 in Kraft getreten ist, wurden einige grundlegende Regeln zum Persönlichkeitsrecht und ein vereinfachtes Unterlassungsverfahren gegen Hasspostings eingeführt (siehe Zak 2020/697, 396). Die Autoren gehen kursorisch auf die neuen Regelungen ein. Ua vertreten sie die Ansicht, dass die Möglichkeit, dem ohne Anhörung des Gegners zu erlassenden Unterlassungsauftrag vorläufige Vollstreckbarkeit zuzuerkennen, zurückhaltend eingesetzt werden sollte, weil sie nur schwer mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) vereinbar sei.