Nach Pkt 8.4.2 bzw früher Pkt 5.30.2 der ÖNORM B 2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen) schließt die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schlussrechnung nachträgliche Forderungen des Werkunternehmers aus, wenn in der Rechnung kein Vorbehalt enthalten ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zahlungserhalt schriftlich erhoben wird. Über den Wortlaut hinaus, der sich auf nachträgliche Forderungen bezieht, wendet der OGH die Bestimmung in stRsp auch auf in der Schlussrechnung enthaltene Forderungen an, wenn der Werkbesteller darauf lediglich eine Teilzahlung leistet - nicht aber dann, wenn gar keine Zahlung erfolgt (zB 4 Ob 194/15f). Letzteres kritisiert der Autor. Der Regelungszweck, möglichst bald Klarheit zu schaffen, rechtfertige es, den Entgeltanspruch auch bei vollständiger Nichtzahlung der Schlussrechnung von einer fristgerechten Erklärung abhängig zu machen.