ABGB: § 1096 Abs 1
Der Zinsminderungsanspruch des Mieters für den lange andauernden Ausfall der Heizung besteht nur während der üblichen Heizperiode, nicht jedoch während der warmen Jahreszeit (hier: Zinsminderung um 100 % während der kalten Jahreszeit wegen Unbeheizbarkeit