ABGB: § 1114
ZPO: § 569, § 575 Abs 3
Gem § 1114 ABGB und § 569 ZPO gilt ein befristeter Bestandvertrag als stillschweigend erneuert, wenn der Bestandnehmer das Objekt nach Ablauf der Bestanddauer weiter benützt und der Bestandgeber es dabei bewenden lässt. Diese stillschweigende Vertragserneuerung wird nicht nur durch eine rechtzeitig eingebrachte Räumungsklage, sondern durch jede in zeitlichem Zusammenhang mit dem Vertragsende gesetzte Erklärung oder Handlung eines Vertragspartners ausgeschlossen, die objektiv eine eindeutige Ablehnung der Erneuerung erkennen lässt.