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Mehrfachzession einer künftigen Forderung

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/162Zak 2021, 94 Heft 5 v. 31.3.2021

ABGB: § 1392

Auch bei Doppelzession einer erst künftig entstehenden Forderung erwirbt der zweite Zessionar kein Recht an der Forderung, sondern ist bloßer Scheinzessionar. Obwohl die Abtretung durch die Entstehung der Forderung aufschiebend bedingt ist, verliert der Zedent bereits mit der ersten wirksamen Zession die Rechtszuständigkeit und kann die Forderung danach nicht mehr wirksam einem anderen abtreten.

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