ABGB: § 1392
Auch bei Doppelzession einer erst künftig entstehenden Forderung erwirbt der zweite Zessionar kein Recht an der Forderung, sondern ist bloßer Scheinzessionar. Obwohl die Abtretung durch die Entstehung der Forderung aufschiebend bedingt ist, verliert der Zedent bereits mit der ersten wirksamen Zession die Rechtszuständigkeit und kann die Forderung danach nicht mehr wirksam einem anderen abtreten.