ABGB: § 914, § 1375, § 1380
Ein konstitutives Anerkenntnis setzt einen ernsthaften und konkreten Streit oder Zweifel über den Bestand der anerkannten Forderung voraus.
Ob ein konstitutives oder ein deklaratives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel ist von einem deklarativen Anerkenntnis auszugehen.