AußStrG: § 164
ABGB: § 823
Der im Erbrechtsverfahren unterlegene Erbansprecher verliert seine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. Er kann die Parteistellung jedoch wiedererlangen, indem er vor dem Zeitpunkt, ab dem das Gericht an den Einantwortungsbeschluss gebunden ist, eine neue Erbantrittserklärung abgibt, die auf einen anderen, im Erbrechtsverfahren nicht entschiedenen Berufungsgrund gestützt ist (hier: früheres Testament). In diesem Fall ist gem § 164 AußStrG ein weiteres Erbrechtsverfahren durchzuführen.