ABGB: § 786
Um den erbrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB durchzusetzen, muss der Hinzurechnungsberechtigte Umstände behaupten und beweisen, die auf eine hinzurechenbare Zuwendung schließen lassen. Innerhalb des engeren Familienkreises sind an Indizien für eine Zuwendung keine hohen Anforderungen zu stellen.