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Kostenersatzpflicht bei unberechtigtem Verbesserungsbegehren als gröbliche Benachteiligung

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/159Zak 2021, 93 Heft 5 v. 31.3.2021

ABGB: § 879 Abs 3, § 932 Abs 1

Der Übergeber hat die Kosten, die ihm durch die Prüfung eines auf Gewährleistung oder Garantie gestützten, aber tatsächlich unberechtigten Verbesserungsverlangens des Übernehmers entstehen, nach dem dispositiven Recht grundsätzlich selbst zu tragen, weil in einem Verbesserungsbegehren keine Auftragserteilung liegt und ein Scha-

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