ABGB: § 879 Abs 3, § 932 Abs 1
Der Übergeber hat die Kosten, die ihm durch die Prüfung eines auf Gewährleistung oder Garantie gestützten, aber tatsächlich unberechtigten Verbesserungsverlangens des Übernehmers entstehen, nach dem dispositiven Recht grundsätzlich selbst zu tragen, weil in einem Verbesserungsbegehren keine Auftragserteilung liegt und ein Scha-