UbG: § 33 Abs 1
Gem § 33 Abs 1 UbG kann es ua dann zulässig sein, den Kranken in seiner Bewegungsfreiheit zu beschränken, wenn dies zur ärztlichen Behandlung unerlässlich ist. Der Behandlungsbegriff umfasst nicht nur unmittelbar therapeutische, sondern auch diagnostische und physikalische Maßnahmen, wie zB eine Blutabnahme.