UbG: § 35
AHG: § 1, § 9 Abs 5
Nicht nur die Behandlung der psychiatrischen Anlasskrankheit, sondern auch die sonstige Pflege, Betreuung und ärztliche Behandlung des Kranken ist während der Unterbringung der Hoheitsverwaltung zuzurechnen.
UbG: § 35
AHG: § 1, § 9 Abs 5
Nicht nur die Behandlung der psychiatrischen Anlasskrankheit, sondern auch die sonstige Pflege, Betreuung und ärztliche Behandlung des Kranken ist während der Unterbringung der Hoheitsverwaltung zuzurechnen.