ABGB: § 1220
AußStrG: § 62 Abs 1
Die Ausstattung wird nicht mathematisch berechnet, sondern unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen bemessen. Bei der Bemessung handelt es sich um eine grundsätzlich nicht revisible Einzelfallentscheidung.
ABGB: § 1220
AußStrG: § 62 Abs 1
Die Ausstattung wird nicht mathematisch berechnet, sondern unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen bemessen. Bei der Bemessung handelt es sich um eine grundsätzlich nicht revisible Einzelfallentscheidung.