In 10 ObS 149/20i hielt der OGH an seiner auch von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts geteilten Rsp fest, nach der über Leistungsansprüche aus Versorgungseinrichtungen der Kammern (hier: einer Rechtsanwaltskammer) im Verwaltungsweg zu entscheiden ist und keine sukzessive Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte nach § 65 ASGG besteht. Die gegenteilige E 4 Ob 163/19b = Zak 2019/790, 427 lehnte er ab.