In 3 R 4/20t = Zak 2020/187, 102 gelangte das OLG Innsbruck entgegen der hA zum Schluss, dass der bestellte Verfahrenshilfeanwalt den Beschluss auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Rekurs anfechten kann. In der kürzlich ergangenen E 2 R 283/20p folgte das LG Feldkirch dieser Auffassung nicht. Eine generelle Rechtsmittellegitimation des Verfahrenshelfers gegen den Bewilligungsbeschluss bestehe nicht. Nur wenn der Beschluss aufgrund besonderer Umstände unmittelbar in dessen Rechtssphäre eingreift, sei ein Rechtsmittel zulässig.