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Keine sukzessive Gerichtskompetenz für Leistungsansprüche aus Kammereinrichtungen

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/108Zak 2021, 63 Heft 4 v. 17.3.2021

In 10 ObS 149/20i hielt der OGH an seiner auch von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts geteilten Rsp fest, nach der über Leistungsansprüche aus Versorgungseinrichtungen der Kammern (hier: einer Rechtsanwaltskammer) im Verwaltungsweg zu entscheiden ist und keine sukzessive Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte nach § 65 ASGG besteht. Die gegenteilige E 4 Ob 163/19b = Zak 2019/790, 427 lehnte er ab.

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