In Reaktion auf die davon abweichende Begründung, die ein Einstellungsbeschluss des Disziplinarrats einer Rechtsanwaltskammer enthält, hat der OGH in 6 Ob 224/20i darauf hingewiesen, dass die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs 2 RAO selbstverständlich nicht nur während der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts, sondern auch im Privat- und Familienleben gilt (hier: mögliche Äußerungen über einen Mandanten gegenüber dem Ehegatten). Auch unwahre Behauptungen des Anwalts zu einem Mandatsverhältnis seien ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht.