Anders als im streitigen Verfahren steht dem Gegner im Außerstreitverfahren gem § 7 Abs 1 AußStrG keine Rechtsmittellegitimation gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu. In dem Beschluss G 3/2021, G 5-6/2021 hielt der VfGH diese Differenzierung für verfassungsrechtlich unbedenklich und lehnte die Behandlung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle, der insb einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz geltend machte, mangels Erfolgsaussichten ab.