Der OGH (2 Ob 131/20h) hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es sich bei einer psychischen Beeinträchtigung eines Fluggastes mit Krankheitswert um eine Körperverletzung iSd Art 17 Abs 1 Montrealer Übereinkommen (MÜ) handelt. Sollte dies nicht der Fall sein, will der OGH mit einer Zusatzfrage klären, ob Art 29 MÜ eine Ersatzpflicht für krankheitswertige psychische Störungen nach dem anwendbaren nationalen Recht ausschließt. Im Ausgangsverfahren begehrt eine Passagierin vom Flugunternehmen Schadenersatz für eine krankheitswertige posttraumatische Belastungsstörung, an der sie aufgrund eines Unfalls bei der Evakuierung des Flugzeugs leidet, bei dem sie mehrere Meter durch die Luft geschleudert wurde.