ABGB: § 472, § 1455
OÖ StraßenG: § 20 Abs 3
Gem § 20 Abs 3 OÖ StraßenG darf eine Grundstückszufahrt von einer Gemeindestraße nur mit Zustimmung der Gemeinde hergestellt werden. Die Zustimmung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Bei Verweigerung der Zustimmung kann ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden.