ABGB: § 364 Abs 2
Die Judikatur qualifiziert Lärm nicht als unmittelbare Zuleitung iSd § 364 Abs 2 S 2 ABGB, sondern als Immission, gegen die nur unter den Voraussetzungen der Ortsunüblichkeit und Wesentlichkeit mit nachbarrechtlicher Unterlassungsklage vorgegangen werden kann. Ob unter besonderen Umständen von einer unmittelbaren Zuleitung ausgegangen werden kann, bleibt offen.