EheG: § 81 Abs 1, § 83 Abs 1
Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in innerem Zusammenhang stehen (konnexe Schulden), mindern gem § 81 Abs 1 EheG bei der nachehelichen Vermögensaufteilung die Aufteilungsmasse. Auf Schulden, die sonst mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, ist gem § 83 Abs 1 EheG bei der Aufteilung Bedacht zu nehmen.