ABGB: § 364 Abs 2
Der nachbarrechtliche Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB setzt kumulativ die Ortsunüblichkeit der Immission und eine wesentliche Beeinträchtigung voraus.
Die Ansicht, dass der unangenehme Lackgeruch während des Lackierens und Spritzens von Fahrzeugen auf dem Nachbargrundstück keine wesentliche Beeinträchtigung darstellt, wenn die Lackiervorgänge jeweils nur wenige Minuten dauern und insb im Sommer nur selten stattfinden (mit teils wochen- und monatelangen Pausen), ist im Einzelfall vertretbar (Zurückweisung der Revision).