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Bauwerkhaftung setzt Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/508Zak 2021, 279 Heft 14 v. 10.9.2021

ABGB: § 1319

Bei der Bauwerkhaftung nach § 1319 ABGB handelt es sich um eine Gefährdungshaftung, von der sich der Halter durch den Nachweis befreien kann, dass er die objektiv erforderliche Sorgfalt eingehalten hat.

Ein Sorgfaltsverstoß iSd § 1319 ABGB kann nur vorliegen, wenn die Gefahr erkennbar oder vorhersehbar war.

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