ABGB: § 1170, § 1409
In die Erwerberhaftung nach § 1409 ABGB sind auch Schulden einbezogen, die im Zeitpunkt der Vermögensübergabe erst im Keim existierten. In diesem Sinn entsteht eine Werklohnforderung bereits mit dem Abschluss des Werkvertrags. Auf den Zeitpunkt der Erbringung der Werkleistungen oder der Fälligkeit des Werklohns kommt es nicht an.