ABGB: § 1168 Abs 1 S 2
Gem § 1168 Abs 1 S 2 ABGB steht dem Werkunternehmer eine Entschädigung für Mehrkosten zu, die durch eine Zeitverzögerung auf Seite des Bestellers verursacht worden sind. Dabei handelt es sich um keinen Schadenersatz-, sondern um einen Entgeltanspruch.