ABGB: § 1074, § 1079, § 1324
Gem § 1074 ABGB ist das Vorkaufsrecht unübertragbar. Vereinbarungen, die das Vorkaufsrecht übertragbar machen sollen, sind unwirksam.
Aus der Unübertragbarkeit des Vorkaufsrechts folgt, dass der oder die Berechtigten von vornherein individuell bestimmt bezeichnet sein müssen.