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Verkürzung über die Hälfte - Wertvergleich mit den vereinbarten Leistungen

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/496Zak 2021, 274 Heft 14 v. 10.9.2021

ABGB: § 934

Bei der Prüfung, ob Verkürzung über die Hälfte vorliegt, sind für den Wertvergleich die vereinbarten, im Austauschverhältnis stehenden Leistungen maßgeblich. Ein Vergleich mit nicht vereinbarten Alternativleistungen, die zum selben Erfolg geführt hätten (hier: Nachbau- statt Originalersatzteile), ist bei einem Werkvertrag nicht zulässig.

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