ABGB: § 934
Bei der Prüfung, ob Verkürzung über die Hälfte vorliegt, sind für den Wertvergleich die vereinbarten, im Austauschverhältnis stehenden Leistungen maßgeblich. Ein Vergleich mit nicht vereinbarten Alternativleistungen, die zum selben Erfolg geführt hätten (hier: Nachbau- statt Originalersatzteile), ist bei einem Werkvertrag nicht zulässig.