ZPO: § 568
EO: § 37
Gem § 568 ZPO ist ein gegen den Bestandnehmer erwirkter Räumungstitel auch gegenüber dem Unterbestandnehmer wirksam und vollstreckbar. Diese Wirkungserstreckung ist nicht auf Räumungstitel beschränkt, die vor Auflösung des Bestandverhältnisses geschaffen werden (Übergabeaufträge).